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Seit der Minijob-Reform 2013 wurde das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Aktuell (ab 01.01.2026) beträgt die Verdienstgrenze 603 € pro Monat.

Jedoch besteht für diese Beschäftigten grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigten können sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2026 13,90 € brutto pro Stunde.

Was gilt es für Sie als Arbeitgeber zu beachten?

  • Einhaltung der neuen Verdienstgrenze von 603 € monatlich (Jahresdurchschnitt)
  • Prüfung des Mindestlohns von 13,90 € pro Stunde
  • Richtige Handhabung der Rentenversicherungspflicht (Befreiungsmöglichkeit)
  • Dokumentationspflichten und korrekte Meldung an die Minijob-Zentrale

Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?

Erfahren Sie hier, was Sie beim Minijob als Arbeitgeber beachten müssen.

Ab dem 01.01.2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde.

Was gilt es für Sie als Arbeitgeber zu beachten?

  • Einhaltung des Mindestlohns von 13,90 € pro Stunde bei allen Beschäftigten (auch bei Minijobs)
  • Automatische Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze auf 603 € monatlich
  • Dokumentationspflichten (insbesondere bei geringfügig Beschäftigten)

Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?

  • Praktikanten (Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitpraktikanten (bis zu 3 Monate)
  • Zeitungs- und Zeitschriftenausträger unter bestimmten Bedingungen
Jetzt beraten lassen – was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.
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Seien Sie dabei, wenn eine neue Ära bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung beginnt und Positionieren sich als zukunftsorientierter Arbeitgeber.

Mit dem neuen Dienst DATEV Arbeitnehmer online stellen Sie Ihren Mitarbeitern die Lohnabrechnungen online zur Verfügung.

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